Schöne Bescherung

Bestellt im Internet: Diese Rechte haben Sie, wenn Amazon und Co. zu spät liefern.

Es hätte alles so schön sein können: Ein einziges Mal die Weihnachtsgeschenke für Familie und Freunde rechtzeitig in der Hand halten – und das auch noch, ohne sich mit allen anderen am langen Samstag über den Kurfürstendamm schieben zu müssen. Praktisch alles lässt sich inzwischen via Internet ordern, Versender wie amazon.de werben zum Fest sogar mit Liefergarantien à la „bis 21. Dezember bestellt, rechtzeitig zum Fest geliefert“.

Blöd nur, dass die Sache nicht funktionierte. Trotz banger Blicke aus dem Fenster kam kein Paketbote in Sicht. Am heiligen Abend selbst blieben dann als Geschenke nur noch Sektflaschen von der Tankstelle und flüchtig gemalte Gutscheine, die von allen mit „ach ja – wieder mal…“ kommentiert wurden. Und das, obwohl man doch dachte, endlich alles richtig gemacht zu haben.

Bleibt die Frage: Welche Rechte hat der Verbraucher, wenn die Geschenke erst lange nach Weihnachten eintrudeln? Laut Verbraucherzentrale Berlin handelt es sich bei Liefergarantien bis zu einem bestimmten Termin um so genannte „Fixgeschäfte“. Das heißt: Kommt der Christbaumschmuck erst zum Frühjahrsbeginn, kann der Kunde vom Geschäft zurücktreten und die Ware einfach zurückgehen lassen. Bei Bestellungen via Internet hat der Kunde in der Regel laut Verbraucherzentrale sogar generell ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht – auch dann, wenn mit Ware und Lieferung alles in Ordnung war.

Den erwähnten eilends beschafften Sekt von der Tankstelle kann der Kunde dem Versender allerdings nicht in Rechnung stellen: Eine verspätete Lieferung begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. Im anfangs geschilderten Fall trudelten die bestellten Geschenke übrigens am 10. Januar ein. Zweimal – der Versender hatte nach einer Reklamation schon ein weiteres Paket auf die Reise geschickt…

 

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